Der-Industrieausruester_5te-Auflage_Verlinkung_ProTec
7/4 Chemisch Technische Produkte Die Zeichenerklärung finden Sie vor dem Stichwortverzeichnis. GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen: Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung der Vorschriften zu Einstufungs- und Kennzeichnungssystemen von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Gütern. Mit GHS werden Maßstäbe für die Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren (Einstufung) geschaffen und eine gemeinsame Basis festgelegt, wie diese Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt). REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Ziel ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und der Um- welt. Der Grundsatz von REACH ist die Übernahme der Verantwortung für Chemikalien seitens der Hersteller, Importeure und nachgeschalteter Anwender, die sicherstellen müssen, dass Chemikalien die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sicher verwendet werden. Die Umsetzung von REACH: a) Registrierung Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn diese unter REACH registriert sind. Die Registrierung muss mit Angaben zumVerwendungszweck sowie weiteren Informationen (z.B. zur Giftigkeit) erfolgen, um eine Bewertung des registrierten Stoffes zu erlauben. Die meisten Informatio- nen aus den Registrierungsdaten sind öffentlich verfügbar und können auf der Homepage der ECHA (European Chemicals Agency) eingesehen werden (https://echa.europa.eu/de/). b) Evaluierung Die Entgegennahme der einzelnen Registrierungen erfolgt durch die ECHA, die eine Bewertung hinsichtlich ihrer Konformität durchführt. Die Mitgliedstaaten der EU bewerten ausgewählte Stoffe, um eine Anfangsbe- sorgnis hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu klären. Die Beurteilung, ob die Risiken von Stoffen beherrscht werden können, erfolgt durch die Behörden und die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA. Die Behörden können gefährliche Stoffe verbieten, wenn deren Risiken nicht beherrschbar sind. Eine Verwendung zu beschränken oder sie einer vorangehenden Zulassung zu unterwerfen kann ebenfalls beschlossen werden. c) Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung Ausgewählte Stoffe können als „besonders besorgniserregend“ identifiziert werden. Dazu muss der Stoff ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: • krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend oder • giftig und langlebig in der Umwelt und in Organismen anreichernd oder • sehr langlebig in der Umwelt und sehr stark in Organismen anreichernd oder • ähnlich besorgniserregende Eigenschaften (z.B. hormonelle Wirkung). Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung GHS REACH CLP-Verordnung Einstufungsverpflichtung Kennzeichnung Umgang Rechtsgrundlagen im Chemikalienrecht
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