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Normen und Informationen Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz. Weitere Details sind in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie in Sicherheitstechnischen Regelungen der Berufsgenossenschaften z. B. BGR-DGUV dargestellt. Der Handel und die Beschaffenheit der PSA (Persönliche Schutzausrüstung), wird in der Verordnung für Persönliche Schutzausrüstung PSA-V EU 2016/425 (vormals Richtlinie 89/686/EWG) geregelt. Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen und hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. TOP Prinzip: > Technisch: technische Maßnahmen zur Unfallvermeidung > Organisatorisch: organisatorische Maßnahmen zur Unfallvermeidung > Persönlich: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Unterweisung (siehe DGUV 212-515 §3 und ArbSchG §2 sowie PSA-Benutzerverordnung §3) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch. (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten. Bei PSA der Kategorie III gilt: „Besondere Unterweisung“. Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Sie sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im Rahmen von Unterweisungen durchzuführen. Durch die Höherstufung des Gehörschutzes in Kategorie III ist auch hierfür eine jährliche Unterweisungspflicht vorgeschrieben. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen. Pflichten der Beschäftigten Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Beschäftigen auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung); Mängel hat er dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. z.B.: – Risse im Industrieschutzhelm, – beschädigte Laufsohlen oder sichtbare Schutzkappen, – aufgescheuerte Nähte bei Auffanggurten, – defektes Polster bei Gehörschutzkapseln, – zerkratzte Gläser von Schutzbrillen, – beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern. Wichtig: Eine jährliche Unterweisung mit Übungen ist Pflicht. Persönliche Schutzausrüstung ist den Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz i/2

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