i/29 „Erste-Hilfe“ sind medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung des Notrufs. Mittel zur Ersten-Hilfe Zu den Mitteln der Ersten-Hilfe zählen Erste-Hilfe-Materialen (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel, die zur Ersten-Hilfe benötigt werden. Es ist die Pflicht des Unternehmers, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte der vorzuhaltenden Mittel zur Ersten-Hilfe zu befinden. Dabei ist zu beachten, dass die notwendigen Mittel zur Ersten-Hilfe bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein müssen. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten-Hilfe richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes, der Tätigkeit, der Qualifikation des Erste-Hilfe-Personals, dem Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens, der Aufgabenteilung unter den Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen, den Betrieb. Dokumentation Die lückenlose Aufzeichnung dient der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und als Grundlage für die Verbesserung des innerbetrieblichen Notfall-Managements. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 zu dokumentieren und 5 Jahre aufzubewahren. Erste-Hilfe-Material Zum Erste-Hilfe-Material gehören das Verbandmaterial, entsprechende Hilfsmittel sowie die Rettungsdecke. Verbandmaterial (z.B. Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände) dient zum Stillen von Blutungen, dem Verbinden von Wunden oder zum Fixieren verletzter Körperteile. Nach dem geltenden Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes, die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums. Verbandkästen und Erste-HilfeKoffer enthalten sterile und unsterile Verbandstoffe und haben daher eine unterschiedliche Haltbarkeit. Die steril verpackten Verbandstoffe wie bespielsweise Kompressen und Verbandtücher, haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt, was je nach Hersteller bis zu 20 Jahren betragen kann. Unsteril verpackte Verbandstoffe (z. B. Dreieckstücher) haben kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Diese müssen erst bei Verbrauch wieder aufgefüllt werden. Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit (z.B. Verschmutzung, Beschädigung) oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Präventation“ empfiehlt den kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 und den großen Verbandkasten nach DIN 13169 als geeignet. Erste-Hilfe im Betrieb Weitere detaillierte Informationen zum Inhalt der Verbandkästen bzw. des Einsatzes je nach Betriebsart sowie Informationen zu Augenspüllösungen sind im Fachkatalog Arbeitsschutz im Kapitel 6 aufgeführt. Die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 Durch die Arbeitsstätten-Regel ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, in Kleinunternehmen, im Öffentlichen Dienst oder in Bildungseinrichtungen, geregelt. Die ASR A4.3 konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, wie beispielsweise die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume oder die Art und Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen sowie deren Inhalte. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten unterscheiden zwischen großen und kleinen Betriebsverbandkästen. Der Mindestinhalt ist in der Tabelle 2 der ASR A4.3 beschrieben. Die Normen DIN 13157 (klein) und DIN 13169 (groß) sind vergleichbar und können als Basisausstattung gewertet werden. Auszug aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Verwaltungs-/Handelsbetriebe: ≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten klein ≤ 300 Beschäftigte: 1 Verbandkasten groß > 300 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten groß 300 Beschäftigte Herstellungs-/Verarbeitungsbetriebe: ≤ 20 Beschäftigte: 1 Verbandkasten klein ≤ 100 Beschäftigte: 1 Verbandkasten groß > 100 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten groß je 100 Beschäftigte Baustellen: ≤ 10 Beschäftigte: 1 Verbandkasten klein ≤ 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten groß > 50 Beschäftigte: zusätzlich 1 Verbandkasten groß je 50 Beschäftigte Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 13157 ersetzt werden. Für Tätigkeiten im Außendienst kann auch der KFZ-Verbandkasten verwendet werden. Anpassung der DIN Normen Erste Hilfe Änderungen der Inhalte DIN 13157 und 13169. Ab dem 01.05.2022 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden. Ebenfalls wurde die DIN 13164 für KFZ angepasst. Ab dem 01.02.2023 dürfen nur noch Produkte mit neuem Inhalt verkauft werden!
RkJQdWJsaXNoZXIy NTk0MTAy