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Normen und Informationen i/28 Fallfaktor Die Belastung der stürzenden Person und des gesamten Auffangsystems hängt von den Sturzverhältnissen – nicht von der Sturzhöhe – ab und soll nach Möglichkeit so gering wie möglich gehalten werden. Als Faustregel gilt: Die größten Kräfte entstehen also bei einem Absturz mit Fallfaktor 2, d. h. mit einem 2 m langem Verbindungsmittel und einem 4 m freiem Fall: Durch die Verwendung eines Falldämpfers wird die Fangstoßkraft immer unter 6 kN reduziert. Dieser Wert wird auch bei ungünstiger Lage des Anschlagpunktes also einem Sturz mit Fallfaktor 2 nicht überschritten. Der größere Sturzfaktor führt allerdings zu einer größeren Verlängerung der Sturzstrecke – z. B. durch Aufreißen des Bandfalldämpfers. Im ungünstigen Fall fällt der Anwender maximal 4 m bis das Verbindungsmittel zwischen Anschlagpunkt und Person straff ist – dann reißt der Falldämpfer auf, bis die fallende Person vollständig abgebremst wurde. Die maximale Strecke, die ein Falldämpfer dafür benötigen darf sind 1,75 m. Also ist es sehr wichtig, dass in Abhängigkeit des Arbeitsplatzes und der Position des Anschlagpunktes genügend freier Platz unterhalb der Person zur Verfügung steht. Optimal: Anschlagpunkt oberhalb der Person mit fast straffem Verbindungsmittel – geringe Belastung Gut: Anschlagpunkt in Höhe der Person mit möglichst wenig Schlaffseil – mittlere Belastung Ungünstig aber sicher: Anschlagpunkt unterhalb der Person mit viel Schlaffseil – hohe Belastung! Fazit: Es ist unabhängig von der Fangstoßkraft immer vorteilhaft, sich oberhalb des Kopfes anzuschlagen, um die Auffangstrecke möglichst kurz zu halten! Weitere detaillierte Informationen zur PSA gegen Absturz sind im Fachkatalog Arbeitsschutz im Kapitel 5 aufgeführt. Die Ausbildung zum Sachkundigen nach DGUV-312-906 und weitere Seminare vermitteln wir gern auf Anfrage. Wartung von Absturzsicherung

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