Normen und Informationen i/26 PSA gegen Absturz wird als Produkt der Gefahrenkategorie III (tödliche oder irreversible Schäden) geführt: Absturzunfälle bilden einen besonderen Schwerpunkt des Unfall-Geschehens im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Jährlich kommt es in Deutschland zu etwa 7000 schweren und zum Teil tödlichen Absturzunfällen. Eine Absturzgefahr liegt vor, wenn der Höhenunterschied zwischen Absturzkante oder Standfläche und der Aufprallfläche größer als 1,0 m ist. Handelt es sich bei der Aufprallfläche nicht um eine feste und ausreichend große und tragfähige Fläche, sondern um Stoffe, in denen man versinken kann (z. B. Getreidesilo), spielt der Höhenunterschied keine Rolle (beträgt also 0 m), da sich die Gefährdung nicht aus dem Aufschlagen auf eine Fläche, sondern aus der Gefahr des Versinkens ergibt. Vorschriften/ Normen für PSAgA DGUV Vorschrift 1: Allgemeine Vorschriften BGV D32/DGUV Vorschrift 75: Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen DGUV-R 112-198: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz EN 341 – Abseilgeräte EN 353-2 – mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung EN 354 – Verbindungsmittel EN 355 – Falldämpfer EN 358 – persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktion und zur Verhinderung von Abstürzen EN 360 – Höhensicherungsgeräte EN 361 – Auffanggurte (seitliche Halteösen EN 358, Arbeiten in Hängepositionen EN813) EN 362 – Verbindungselemente (z.B. Karabinerhaken, Bergsteigerhaken) EN 363 – Auffangsysteme EN 365 – A llgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung EN 795 – Anschlageinrichtungen (Mobile und permanente Anschlagpunkte) PSA gegen Absturz (PSAgA)
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