Normen und Informationen Werden bei Tätigkeiten Stäube, Gase oder Dämpfe frei und ist keine effektive Absaugung dieser Gefahrstoffe vorhanden, muss Atemschutz getragen werden. Für Schadstoffe sind Grenzwerte festgelegt, die am Arbeitsplatz nicht überschritten werden dürfen (MAK – Maximale Arbeitsplatzkonzentration, TRK = Technische Richtkonzentration). Ist die Konzentration höher, muss man sich gegen sie schützen. Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß DGUV Regel 112-190 durchzuführen. Vorschriften und Normen Nach VGB1 § 4 (2) hat der Unternehmer Atemschutz zur Verfügung zu stellen, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können. Es gibt folgende Atemschutzprodukte: 1.) Partikelatemschutz: Partikelatemschutz (EN149) bestehen zum größten Teil aus dem Filtermaterial selbst und bieten Schutz vor Staub, Rauch, Mikroorganismen und Nebel. Aus hygienischen Gründen sind Sie meist nur den einmaligen Gebrauch ausgelegt. Aktivkohlezusätze können zusätzlich gegen belästigende Gerüche hilfreich sein, schützen jedoch nicht vor schädigenden Gase und Dämpfen. Klasseneinteilung der Partikelfilter (EN149:2001 + A1:2009) • Partikelfilter Schutzstufe P1 bzw. FFP1: gegen ungiftige Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 + Enzyme. Bis zum 4-fachen des erlaubten Grenzwertes einsetzbar (AGW – allgemeiner Grenzwert). • Partikelfilter Schutzstufe P2 bzw. FFP2: gegen ungiftige Stäube, Rauch und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Nicht gegen radioaktive Partikel, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme. Bis zum 10-fachen (FFP- und Halbmaske) bzw. 15-fachen (Vollmaske) des Grenz- wertes erlaubt. • Partikelfilter Schutzstufe P3 bzw. FFP3: gegen gesundheitsschädliche Stäube und Aerosole auf Wasser- und Ölbasis. Gegen radioaktive Partikel, Enzyme, sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3. Bis zum 30-fachen (FFP- und Halbmaske) bzw. 400-fachen (Vollmaske) des Grenzwer- tes einsetzbar. Der neue Allgemeine Staubgrenzwert: 1,25 mg/m³ Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 900) besagt, dass Belastungen am Arbeitsplatz durch Stäube auf mögliche Gefährdungen hin bewertet werden müssen. Es gilt der neue Grenzwert von 1,25mg/m³ (alveolengängiger Staub). Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regel ist der 31.12.2018. Staubbelastete Arbeitsplätze müssen nach der neuen TRGS900 hin überprüft werden und erfordern ggf. höhere Schutzmaßnahmen als bisher. 2.) Gase-/Dämpfe-Atemschutz: bietet Schutz vor Gasen, Dämpfen und/oder Partikeln wobei die entsprechenden Filter in Gasfilter, Kombinationsfilter, Mehrbereichsfilter und Mehrbereichs-Kombinationsfilter unterteilt werden. Die Filterart bestimmt die Schutzwirkung und den Schutzfaktor. Zum Schutz gegen Dämpfe und Gase oder gegen Partikel oder Kombinationen davon. • Halbmasken (EN 140) umschließen den Nasen,- Mund,- und Kinnbereich • Vollmasken (EN 136) bedecken das gesamte Gesicht und bieten somit einen zusätzlichen Augenschutz Atemschutz Erläuterung von CMR Weitere Kennzeichnungen C cancerogen (krebserzeugend) R reusable (wiederverwendbar) M mutagen (erbgutverändernd) NR non reusable (nicht wiederverwendbar) R eproktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) D Dolomitstaubgeprüft Der Bereich Atemschutz ist der Kategorie III (tödliche Gefahren oder irreversible Schäden) zugeordnet. i/14
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