Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von über 135 dB(C) muss der Unternehmer den betroffenen Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB(A) sowie 137 dB(C) ist der Arbeitnehmer verpflichtet diesen zu verwenden. Auswahlprinzipien: • ausreichende Dämmwirkung • keine Überprotektion, Signal- und Warnerkennung dürfen nicht beeinträchtigt werden • Passform • Tragekomfort • Vereinbarkeit mit anderer am Kopf getragener PSA (Schutzhelm, Schutzbrille, Atemschutz) Der SNR Wert (Singe-Number-Rating) ist der Wert, der vom bestehenden Lärmpegel abgezogen werden muss. Liegt die Differenz unter dem durch z.B. berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder Arbeitsrichtlinien bestimmten Grenzwert, so ist der Gehörschutz ausreichend. Beispiel: Die Lärmbelästigung beträgt 99 dB (A) Der SNR-Wert des Gehörschutzes, z.B. Kapselgehörschutz beträgt 28 dB(A) -28 dB (A) Abzug Korrekturwerte Herstellerangaben: +5 dB (A) Vorzuformende Stöpsel minus 9 dB, vorgeformte Stöpsel minus 5 dB; Kapsel minus 5 dB und Otoplastiken minus 3 dB. Restlärm 76 dB (A) Somit ist der Gehörschutz in diesem Falle ausreichend, da er unter 80 dB(A) liegt. Korrekturfaktor KS Als Korrekturwerte Ks für die Benutzung von Gehörschutz in der Praxis werden verwendet: • Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel Ks = 9 dB • Fertig geformte Gehörschutzstöpsel Ks = 5 dB • Bügelstöpsel Ks = 5 dB • Kapselgehörschutz Ks = 5 dB • Otoplastiken mit Funktionskontrolle Ks = 3 dB Der H-, der M- und der L-Wert geben den spezifischen Dämmwert bei unterschiedlichen Frequenzen an. > H steht für „High“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 2.000 und 8.000 Hz. > M steht für „Middle“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 1.000 und 2.000 Hz. > L steht für „Low“ und bezeichnet den Frequenzbereich zwischen 63 und 1.000 Hz. i/9
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